Rechtsprechung

BAG, Urteil vom 24. September 2008 - 10 AZR 140/08

Vor dem Bundesarbeitsgericht haben wir für die von uns vertretene Beklagte am 24. September 2008 folgendes Urteil erstritten:

Leitsätze:

1. Für einen Anspruch auf Wechselschichtzulage gem. § 8 TVöD muss zum einen im jeweiligen Arbeitsbereich Wechselschichtarbeit organisatorisch vorgesehen sein und zum anderen vom Beschäftigten auch tatsächlich geleistet werden.

2. Die Erschwernisse, die durch einen Wechsel innerhalb von nur zwei von drei Schichten eintreten, werden durch die im Vergleich zur Wechselschichtzulage geringere Schichtzulage ausgeglichen.

3. Es spricht vieles dafür, dass (anders als nach BAT) nach TVöD kein Anspruch auf Wechselschichtzulage besteht, wenn ein in allen Schichten eingesetzter Beschäftigter wegen Urlaubs oder Krankheit in der Früh- oder Spätschicht keine Arbeitsleistung erbringen konnte.

Das Bundesarbeitsgericht weist in seiner Entscheidung auf die Unterschiede des jeweiligen Wortlautes von BAT und TVöD hinsichtlich der Gewährung einer Wechselschichtzulage hin. Bereits aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 5 TVöD könne gefolgert werden, dass ein Einsatz des Wechselschichtzulagenberechtigten in allen Schichten erforderlich sei, da dieser Wechselschichtarbeit „leisten“ müsse. Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck der Zulage, die die besonderen Belastungen, die durch einen ständigen Arbeitsschichtwechsel entstünden, ausgleichen wolle, wobei zudem eine bestimmte Mindestzahl von Arbeitsstunden in der Nacht erforderlich seien.

Sofern der Beschäftigte zwar Schichtarbeit leiste, diese aber keine Wechselschichtarbeit in allen Schichten darstellte, bestünde lediglich ein Anspruch auf die geringere Schichtzulage. Erst der Wechsel „rund um die Uhr“ in bestimmten Zeiträumen und die damit einhergehenden Belastungen lösen die höhere Wechselschichtzulage aus.

Hinsichtlich seiner zum BAT ergangenen Entscheidung vom 9. Dezember 1998 (10 AZR 207/98) weist das Bundesarbeitsgericht darauf hin, dass aufgrund des nunmehr tarifvertraglich vereinbarten Wortlauts diese Entscheidung so nicht mehr ergehen könnte. In dieser Entscheidung stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass bei einem Arbeitnehmer, der nach einem Schichtplan in allen drei Schichten eingesetzt ist, aber „wegen Krankheit oder Urlaub nicht in der Früh- und Spätschicht“ arbeite, „gleichwohl aber die in § 33 Abs. 1 BAT geforderten Mindestarbeitsstunden in der Nachtschicht erbringe“, der Anspruch auf Wechselschichtzulage nicht entfiele.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist zu begrüßen, und verdeutlicht, dass die Tarifvertragsparteien des TVöD mit der Wechselschichtzulage weder die Belastungen ausgleichen wollen, die sich allein aus dem Einsatz in der Nachtschicht ergeben, noch die durch einen Wechsel innerhalb von nur zwei von drei Schichten eintreten. Die Erschwernisse, die durch einen Wechsel innerhalb von zwei Schichten einträten, seien von den Tarifvertragsparteien geringer bewertet worden und daher auch nur mit der im Vergleich zur Wechselschichtzulage geringeren Schichtzulage auszugleichen.

(Anm. und Leitsätze von RA Rejnder Frommhold)

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