Fachanwalt für Arbeitsrecht
Für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung, die nach einem gesetzlich vorgegeben Prüfungsverfahren durch die zuständige Rechtsanwaltskammer erfolgt, muss ein Rechtsanwalt besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachweisen.
Diese liegen vor, wenn die Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.
Die theoretischen Kenntnisse werden in der Regel in auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgängen ("Fachanwaltslehrgängen") vermittelt, die alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfassen und in der Regel mindestens 120 Zeitstunden betragen. Zusätzlich muss der Rechtsanwalt seine theoretischen Kenntnisse durch schriftliche Leistungskontrollen nachweisen, wobei die Gesamtdauer der bestandenen Leistungskontrollen 15 Zeitstunden nicht unterschreiten darf.
Für das Fachgebiet Arbeitsrechts sind in folgenden Bereichen besondere Kenntnisse nachzuweisen:
- Individualarbeitsrecht
- Abschluss und Änderung des Arbeits- und Berufsausbildungsvertrages
- Inhalt und Beendigung des Arbeits- und Berufsausbildungsverhältnisses einschließlich Kündigungsschutz
- Grundzüge der betrieblichen Altersversorgung
- Schutz besonderer Personengruppen, insbesondere der Schwangeren und Mütter, der Schwerbehinderten und Jugendlichen
- Grundzüge des Arbeitsförderungsrechts und des Sozialversicherungsrechts
- Kollektives Arbeitsrecht
- Tarifvertragsrecht
- Personalvertretungsrecht
- Betriebsverfassungsrecht
- Grundzüge des Arbeitskampf- und Mitbestimmungsrechts
- Verfahrensrecht
Darüber hinaus muss ein Rechtsanwalt praktische Erfahrungen nachweisen, was im Arbeitsrecht bedeutet, dass er innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung in den genannten Bereichen als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei mindestens 100 Fälle bearbeitet haben muss.
Zudem muss der Rechtsanwalt regelmäßig vor dem zuständigen Ausschuss der Rechtsanwaltskammer zum Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse oder der praktischen Erfahrungen ein Fachgespräch führen.
Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer kann von der Durchführung eines Fachgespäches absehen, wenn er seine Stellungnahme gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer hinsichtlich der besonderen theoretischen Kenntnisse oder der besonderen praktischen Erfahrungen nach dem Gesamteindruck der vorgelegten Zeugnisse und schriftlichen Unterlagen auch ohne ein Fachgespräch abgeben kann.